21 C.________, nichts (pag. 366, Z. 286 ff.), er hielt sogar fest, nicht sicher zu sein, ob dieser nicht nur ein Passant war (pag. 365, Z. 253). Nur aufgrund dieses Protokolls war der Verteidigung namentlich nicht bekannt, dass und inwiefern diese Aussagen von C.________ sowohl von seinen früheren als auch von den späteren Angaben deutlich abwichen. In den ersten beiden Einvernahmen war von einer weiteren Person noch keine Rede. In den späteren Aussagen wurden die Belastungen an die Adresse des Beschuldigten deutlich konkreter, insbesondere mit den Angaben, wonach der Beschuldigte ihm und D._____