Auch unmittelbar vor der Einvernahme wurden die bisherigen Aussagen von C.________ der Verteidigung nicht schriftlich oder mündlich bekannt gegeben. In der einzigen, der Verteidigung vorliegenden Einvernahme war C.________, anders als in den beiden folgenden Befragungen vom 2. Dezember 2016 und 3. April 2017, in Bezug auf Belastungen des Beschuldigten noch sehr zurückhaltend geblieben. Im Wesentlichen beschrieb er auf Vorhalt, wonach D.________ wohl nicht alleine nach Bern gereist sei, dass sie von einem ihm unbekannten, etwa 40-jährigen grossen blonden Mann begleitet worden sei und mit diesem gesprochen habe (pag.