O., S. 420; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 101 StPO, wonach das Recht auf Ergänzungsfragen ohne Aktenkenntnis zumeist nur ungenügend ausgeübt werden kann.). Der Verteidigung lagen im Zeitpunkt der Einvernahme von C.________ am 30. August 2017 dessen bisherige Aussagen mit Ausnahme des Protokolls seiner Befragung vom 20. September 2016 nicht vor. Dem Akteneinsichtsgesuch der Verteidigung wurde von der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen bzw. dieses blieb unbearbeitet. Auch unmittelbar vor der Einvernahme wurden die bisherigen Aussagen von C.__