10.3.1 Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_971/2010 vom 10. Mai 2011 fest, die vorgängige Akteneinsicht sei nicht Gültigkeitserfordernis für die Verwertbarkeit der Konfrontationseinvernahme und es reiche nach Art. 6 Ziff. 3 EMRK aus, die belastenden Aussagen dem Beschuldigten während der Konfrontation zu unterbreiten (a.a.O. E. 3.1.3)