__ nicht wahrnehmen konnte, in der Verantwortung der Behörde. Insbesondere hätte eine Konfrontationseinvernahme mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, spätestens auf den rechtzeitigen Antrag der Verteidigung hin ohne weiteres durchgeführt werden können und müssen. Zudem sprachen strafprozessuale Gründe sowie die kurz bevorstehende bedingte Entlassung für eine Einvernahme der Belastungszeugin durch die Staatsanwaltschaft selber. Eine Beschränkung des Konfrontationsrechts lässt sich sachlich nicht rechtfertigen. Bereits deshalb sind die belastenden Aussagen von D.________ im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar. 10.3