20 folgte ausdrücklich mit dem Hinweis, dass ansonsten von der Unverwertbarkeit ausgegangen werde und zudem zu einem Zeitpunkt, als sich D.________ noch im Strafvollzug befand und eine Konfrontation ohne weiteres möglich war. Die bevorstehende bedingte Entlassung war der Verteidigung nicht bekannt und sie konnte insbesondere auch davon ausgehen, dass gestützt auf Art. 343 StPO auch noch vor dem erkennenden Sachgericht eine Einvernahme mit der wichtigen Belastungszeugin erfolgen würde.