Gemäss Bundesgericht kann das Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen sogar erstmals im Rahmen der Berufung geltend gemacht werden (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4.3.2). Schon deshalb kann der formgerechte Antrag auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO nicht als verspätet bezeichnet werden. Dies auch deshalb, weil die Staatsanwaltschaft die Konfrontation im Haftverlängerungsantrag vom 5. Dezember 2017 erneut als mögliche Ermittlungshandlung nannte. Der Beweisantrag der Verteidigung er-