Volle Akteneinsicht erhielt die Verteidigung dann erst am 23. November 2017 auf erneutes Gesuch hin. Dass sie nicht unmittelbar danach die Konfrontationseinvernahme beantragte und konkret angab, welche Fragen sie hätte stellen wollen, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal die Staatsanwaltschaft zuvor über drei Monate verstreichen liess, bevor sie dem Akteneinsichtsgesuch entsprach. Gemäss Bundesgericht kann das Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen sogar erstmals im Rahmen der Berufung geltend gemacht werden (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4.3.2).