422, Z. 309 f.]). Jedenfalls hätten auch diese formellen Ungereimtheiten der Befragung vom 1. September 2017 durch eine Zeugeneinvernahme der Staatsanwaltschaft mit korrekter Belehrung geklärt werden können. Demgegenüber können der Verteidigung in diesem Zusammenhang keine Säumnisse vorgeworfen werden. In der Einvernahme vom 1. September 2017 hielt sie zwar fest, derzeit keine Fragen zu haben. Gleichzeitig stellte sie mit ihrem Vorbehalt, allenfalls Ergänzungsfragen bei voller Akteneinsicht zu stellen, klar, damit nicht auf ihr Fragerecht zu verzichten. Volle Akteneinsicht erhielt die Verteidigung dann erst am 23. November 2017 auf erneutes Gesuch hin.