177 Abs. 3 StPO), was vorliegend nicht erfolgt ist. Dennoch bleibt festzuhalten, dass – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – im vorliegenden Verfahren nicht erst mit der Schlusseinvernahme des Beschuldigten am 24. Januar 2018 im Raum stand, dass «H.________», der mutmassliche Kopf der Diebesbande, wohl der Bruder von D.________ ist. Der Beschuldigte erwähnte diesen Umstand bereits am 1. November 2017 (vgl. pag. 201 f., Z. 441 ff., insb. 452 f.) und bestätigte damit bereits vorher bestehende polizeiliche Erkenntnisse (vgl. Anzeigerapport vom 6. Dezember 2017 [pag.