als relatives nur in Bezug auf die inhaltliche Beantwortung einzelner Fragen (vgl. DONATSCH, StPO-Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 169 StPO). Das Verwertungsverbot nach Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO bei unterbliebener Belehrung würde auch nur die entsprechenden Antworten (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N. 11 zu Art. 177 StPO), nicht aber allfällige Belastungen an die Adresse des Beschuldigten umfassen. Zum anderen tritt die Rechtsfolge der (absoluten) Unverwertbarkeit nur ein, wenn sich der Zeuge oder die Zeugin nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Art. 177 Abs. 3 StPO), was vorliegend nicht erfolgt ist.