19 weigerungsrecht hätte hingewiesen werden müssen (vgl. das ebenfalls im Verlaufe des vorliegenden Vorverfahrens ergangene Urteil des Bundesgerichts [6B_1025/2016 vom 24. Oktober 2017] BGE 144 IV 28 E. 1.3.1) kann vorliegend ebenfalls offen gelassen werden. Denn zum einen bestünde das zur Diskussion stehende Zeugnisverweigerungsrecht zum Schutz nahestehender Personen im Sinne von Art. 169 Abs. 2 StPO (konkret des Bruders von D.________, vgl. Art. 168 Abs. 1 Bst. d StPO) als relatives nur in Bezug auf die inhaltliche Beantwortung einzelner Fragen (vgl. DONATSCH, StPO-Kommentar, a.a.