hätte damit als Zeugin erfolgen müssen. In dieser Eigenschaft hätte sie anders denn als Auskunftsperson grundsätzlich einer Aussagepflicht unterstanden, womit erst recht Aussicht darauf bestand, das zuvor noch durch die Aussageverweigerung (materiell) vereitelte Kon- frontations- und Fragerecht des Beschuldigten mit einer erneuten Einvernahme im Vorverfahren wirksam gewährleisten zu können. Die Frage, ob D.________ in der Einvernahme vom 1. September 2017 über ihr allgemeines Aussageverweigerungsrecht hinaus auf ein spezifisches Zeugnisver-