11 Abs. 1 StPO. Die Revision zuungunsten der beschuldigten Person bleibt zwar vorbehalten. Den damit verbundenen Bedenken – es soll ein Konflikt zwischen Selbstbelastung einerseits und Verstoss gegen die Wahrheits- und Aussagepflicht andererseits verhindert werden – wird dabei dadurch Rechnung getragen, dass eine Person gemäss Art. 169 Abs. 1 Bst. a StPO das Zeugnis verweigern kann, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie sich strafrechtlich verantwortlich machen würde (vgl. BGE 144 IV 97 E. 3.3). Eine erneute Befragung von D.________ hätte damit als Zeugin erfolgen müssen.