410 Abs. 1 Bst. a StPO bestehe (vgl. pag. 904, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Tatsache ist, dass das Verfahren gegen D.________ wenige Wochen vor der fraglichen Einvernahme mit dem Schuldspruch rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das abgekürzte Verfahren setzte dabei voraus, dass sie den relevanten Sachverhalt eingestanden hatte (vgl. Art. 358 Abs. 1 StPO) und wäre kaum zur Anwendung gelangt, wenn sich aus ihren damaligen Aussagen konkrete Hinweise auf weitere Straftaten oder eine gewichtigere Rolle im vorliegenden Fall ergeben hätten. Für sie gilt das Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO.