desgericht hatte die Frage zuvor unterschiedlich beantwortet und sprach sich etwa im Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 selber noch für die Befragung als Auskunftsperson aus (a.a.O. E. 2.4.1). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedenfalls in ihrer Argumentation, wonach D.________ nach wie vor in der Eigenschaft als Auskunftsperson einzuvernehmen (gewesen) wäre, weil der begründete Verdacht im Raum stehe, dass sie zur «Organisation» gehören und in ähnliche Rip- Deals verwickelt sein könnte. Zudem habe auch ihre Rolle (im vorliegenden Fall) nicht restlos geklärt werden können, weshalb die Möglichkeit einer Revision zu ihren Lasten im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst.