141 Abs. 2 StPO dennoch verwertbar – ist, muss vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. Immerhin war die Frage, ob eine in einem getrennt geführten Verfahren rechtskräftig verurteilte Person, im späteren Verfahren gegen einen anderen Tatbeteiligten als Auskunftsperson oder als Zeuge zu befragen ist, lange Zeit – so auch im Zeitpunkt der Befragung im vorliegenden Verfahren – umstritten (vgl. die in BGE 144 IV 97 E. 2.3 dargestellten unterschiedlichen Standpunkte in der Lehre; ferner a.a.O. E. 2.1.3, wonach der Entscheid über die Eigenschaft, in welcher die Person befragt wird, aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen wird.). Selbst das Bun-