18 der strafprozessualen Konformität der einzigen Einvernahme mit der Belastungsperson aufdrängen, denen sie mit einer nochmaligen Einvernahme als Zeugin mit entsprechender Belehrung hätte begegnen können und müssen. Ob die Einvernahme vom 1. September 2017 aufgrund der unterbliebenen Belehrung über die Zeugnis- und Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB ungültig (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO) – und gegebenenfalls gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO dennoch verwertbar – ist, muss vorliegend nicht abschliessend geklärt werden.