312 StPO) und hätte vorliegend (nochmals) durch die Staatsanwaltschaft selber erfolgen müssen. Zum anderen stellte das Bundesgericht in einem viel beachteten Urteil vom 15. Februar 2018 (6B_171/2017, publiziert als BGE 144 IV 97) klar, dass eine in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilte Person grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin – und gerade nicht als Auskunftsperson, wie vorliegend erfolgt – einzuvernehmen ist (a.a.O. E. 3). Auch daraus mussten sich für die Staatsanwaltschaft Zweifel an