nahme vom 1. September 2017 ohne erneute Befragung im Vorverfahren die einzige im ganzen Strafverfahren bleiben würde. Die Durchführung einer derart wesentlichen Untersuchungshandlung gilt generell der Staatsanwaltschaft vorbehalten (vgl. Art. 307 Abs. 2 StPO, welcher sinngemäss auch bei Art. 312 StPO zu beachten ist; dazu z.B. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 312 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 3a und 4b zu Art. 312 StPO) und hätte vorliegend (nochmals) durch die Staatsanwaltschaft selber erfolgen müssen.