geklagte als auch die Zeugen in Untersuchungshaft befanden). Für eine erneute parteiöffentliche Einvernahme der Belastungsperson im Vorverfahren, diesmal durch die Staatsanwaltschaft selber, sprachen noch weitere Gründe. D.________ wurde zu Beginn des Verfahrens delegiert durch die Polizei als Auskunftsperson befragt. Zum einen ist die Befragung von D.________ zweifellos als wichtig zu bezeichnen. So kam ihr von Anfang an die Eigenschaft als Hauptbelastungszeugin zu, es bestand die Problematik mit dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten und die Möglichkeit weiterer Befragungen im späteren gerichtlichen Verfahren erschienen ungewiss. Namentlich war zu befürchten, dass die Einver-