Es drängte sich umso mehr auf, D.________ in Gutheissung des Beweisantrags vom 26. Februar 2018 erneut zu befragen, weil eine solche mit dem anderen Belastungszeugen, C.________, aufgrund dessen unbekannten Aufenthaltes nach der bedingten Entlassung kaum mehr möglich war (vgl. dazu auch das in BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 483 erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1P.302/1996 vom 24. September 1996, wo für das Bundesgericht für die Annahme einer Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens entscheidend war, dass eine Konfrontation des Belastungszeugen mit dem Angeklagten im Untersuchungsverfahren möglich gewesen wäre, in einem Zeitpunkt, in welchem sich sowohl der An-