Dies in einem Haftfall, in welchem aufgrund des besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots wenig Zeit für aufwändige Nachforschungen und allenfalls rechtshilfeweise Massnahmen verbleibt. Die Vorinstanz wies entsprechende Beweisanträge der Verteidigung dann auch namentlich unter Hinweis auf ungesicherten Kenntnisse des genauen Aufenthaltsortes ausserhalb der Schweiz und dem unverhältnismässigen Aufwand in diesem Zusammenhang ab. Bemühungen der Kammer, D.________ im oberinstanzlichen Verfahren als Zeugin vorzuladen, sind ebenfalls gescheitert.