17 D.________ damals unmittelbar vor der bedingten Entlassung stand. Es war somit absehbar, dass eine Konfrontationseinvernahme danach, insbesondere auch vor dem erstinstanzlichen Gericht, faktisch massiv erschwert, wenn nicht gar unmöglich sein wird. Dies in einem Haftfall, in welchem aufgrund des besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots wenig Zeit für aufwändige Nachforschungen und allenfalls rechtshilfeweise Massnahmen verbleibt.