Dennoch wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag am 27. Februar 2018 ab. Sie wies dabei auf die am 1. September 2017 durchgeführte Einvernahme hin, in welcher aber entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft das Fragerecht des Beschuldigten schon aufgrund der Aussageverweigerung von D.________ offensichtlich nicht bzw. zumindest nicht hinreichend ausgeübt worden sein konnte. D.________ wurde just an diesem 27. Februar 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und reiste – wie zu erwarten war – in nicht näher bekannte Verhältnisse nach Frankreich aus.