Einer Einvernahme stand damit namentlich nicht die im Haftfall gebotene vordringliche Durchführung des Verfahrens entgegen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Dies war sogar dann noch der Fall, als die Verteidigung mit Eingabe vom 26. Februar 2018 die Konfrontationseinvernahme mit D.________ beantragte, ausdrücklich mit dem Hinweis, die belastenden Aussagen seien ansonsten nicht gerichtsverwertbar. Dennoch wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag am 27. Februar 2018 ab.