Dennoch zeigt sich darin, dass eine (erneute) Konfrontationseinvernahme seitens der Staatsanwaltschaft auch noch im Dezember 2017 ernsthaft in Erwägung gezogen wurde. Zu dieser Zeit wäre die Durchführung einer solchen denn auch ohne weiteres und ohne grossen Aufwand möglich gewesen, da sich D.________ noch im Strafvollzug und auch der Beschuldigte in Haft befanden. Einer Einvernahme stand damit namentlich nicht die im Haftfall gebotene vordringliche Durchführung des Verfahrens entgegen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO).