Vielmehr erwähnte die Staatsanwaltschaft in ihren Haftverlängerungsanträgen vom 3. Oktober 2017 und vom 5. Dezember 2017 eine Konfrontation ausdrücklich als mögliche Ermittlungsmassnahme. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschuldigte aufgrund der Erwähnungen in den beiden Haftverlängerungsanträgen nicht sicher sein konnte, dass auf jeden Fall eine erneute Konfrontation erfolgen würde. Dennoch zeigt sich darin, dass eine (erneute) Konfrontationseinvernahme seitens der Staatsanwaltschaft auch noch im Dezember 2017 ernsthaft in Erwägung gezogen wurde.