322 f., Z. 44 ff.) und sie sich wohl nicht zuletzt deshalb wenig aussagefreudig zeigte. Jedenfalls gingen weder die Verteidigung – die sich damals Ergänzungsfragen nach voller Akteneinsicht ausdrücklich vorbehielt – noch die Staatsanwaltschaft davon aus, dass ein erneuter Versuch einer Einvernahme von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Vielmehr erwähnte die Staatsanwaltschaft in ihren Haftverlängerungsanträgen vom 3. Oktober 2017 und vom 5. Dezember 2017 eine Konfrontation ausdrücklich als mögliche Ermittlungsmassnahme.