Alleine daraus kann indessen nicht darauf geschlossen werden, dass von D.________ – insbesondere direkt befragt von der Staatsanwaltschaft – keine Aussagen zur Sache mehr hätten erhältlich gemacht werden können. Im gegen sie geführten Strafverfahren hatte sie als Beschuldigte noch ausführlich ausgesagt – auch noch nachdem ihr bewusst geworden war, dass der Beschuldigte ihre Aussagen womöglich sehen wird. Aus dem Protokoll der Einvernahme vom 1. September 2017 geht ferner hervor, dass sie sich darüber echauffierte, nicht über die bevorstehende Befragung informiert worden zu sei (pag. 322 f., Z. 44 ff.)