Es stellt sich die Frage, ob diese Verletzung des Konfrontationsanspruchs sachlich begründet und insbesondere nicht vom Staat zu vertreten ist. Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass die Konfrontationseinvernahmen zeitnah nach der Auslieferung des Beschuldigten durchgeführt wurden. Dass D.________ damals von ihrem als Auskunftsperson zustehenden allgemeinen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann den Strafverfolgungsbehörden zwar nicht vorgeworfen werden. Alleine daraus kann indessen nicht darauf geschlossen werden, dass von D.___