16 irgendwelcher Aussagen zur Sache war es der Verteidigung damit unmöglich, das ihr formell eingeräumte Fragerecht auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen infrage stellen zu können. Dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde damit höchstens in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht Genüge getan. 10.2.2 Es stellt sich die Frage, ob diese Verletzung des Konfrontationsanspruchs sachlich begründet und insbesondere nicht vom Staat zu vertreten ist.