10.2 10.2.1 D.________ wurde am 1. September 2017 in Gegenwart des Verteidigers des Beschuldigten in einer delegierten Einvernahme durch die Polizei als Auskunftsperson zur Sache befragt. Nach Belehrung über die fehlende Aussagepflicht als Auskunftsperson hielt sie einleitend fest, von diesem allgemeinen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Sie machte danach auf die zahlreichen Fragen und Vorhalte des einvernehmenden Polizisten, von vereinzelten sinngemässen Verweisen auf früher Gesagtes abgesehen, überhaupt keine Aussagen. Mangels