Der Beschuldigte hatte unter diesen Umständen durchaus Anlass, sein Frage- und Konfrontationsrecht durch persönliche Anwesenheit an den Einvernahmen auszuüben. Er verzichtete indessen darauf und liess sich stattdessen von seinem Verteidiger vertreten. Die Abwesenheit des Beschuldigten führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung seines Konfrontationsrechts. Zu prüfen bleibt aber, ob die Verteidigung in diesen beiden Einvernahmen angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis der beiden Belastungspersonen in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen.