_ belastet wird, in den Vorfall verwickelt zu sein. Bereits in der Hafteröffnung vom 10. August 2017 war dem Beschuldigten vorgehalten worden, dass C.________ und D.________ ihn als Organisator der Aktion bezeichnet hätten (vgl. pag. 162, Z. 179 f.). Die Einvernahmen mit diesen beiden Belastungspersonen vom 30. August 2017 und vom 1. September 2017 fanden nach Terminabsprachen mit dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten statt (vgl. pag. 321 und 415). Der Beschuldigte hatte unter diesen Umständen durchaus Anlass, sein Frage- und Konfrontationsrecht durch persönliche Anwesenheit an den Einvernahmen auszuüben.