und F.________ statt, weshalb deren Aussagen – soweit sie überhaupt Belastungen an die Adresse des Beschuldigten enthalten – nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden dürfen. Auf ihre Angaben stützt sich denn auch weder die Anklage noch die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Aufgrund der Umschreibung des Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Untersuchungshaft ergab sich zusammen mit den dem Antrag beigelegten Einvernahmeprotokollen ohne weiteres, dass der Beschuldigte neben D.________ sinngemäss auch von C.________ belastet wird, in den Vorfall verwickelt zu sein.