Mit seiner internationalen Ausschreibung zur Verhaftung und dem damals bevorstehenden langwierigen Auslieferungsverfahren lagen sachliche Gründe vor, das Strafverfahren gegen ihn getrennt zu führen (vgl. Art. 30 StPO und dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1). Weiter fand unbestrittenermassen nie eine Konfrontation mit den beiden weiteren Mitbeschuldigten E.________ und F.________ statt, weshalb deren Aussagen – soweit sie überhaupt Belastungen an die Adresse des Beschuldigten enthalten – nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden dürfen.