10. Würdigung der Kammer 10.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich im vorliegenden Verfahren die Problematik der Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 StPO nicht stellt. Anders als die anderen Mitbeschuldigten, welche nach dem Vorfall in Bern angehalten und danach in Untersuchungshaft versetzt worden waren, richtete sich der Tatverdacht erst allmählich gegen den Beschuldigten. Mit seiner internationalen Ausschreibung zur Verhaftung und dem damals bevorstehenden langwierigen Auslieferungsverfahren lagen sachliche Gründe vor, das Strafverfahren gegen ihn getrennt zu führen (vgl. Art.