__ und C.________ als Zeugen zu befragen (pag. 822 ff.). Die Vorinstanz wies den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf die parteiöffentlichen Einvernahmen der beiden im Vorverfahren, das Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2010 vom 10. Mai 2011, wonach die vorgängige Akteneinsicht nicht Gültigkeitserfordernis für die Verwertbarkeit von Konfrontationseinvernahmen darstelle sowie darauf, dass sich die als Zeugen angerufenen Personen nicht mehr in der Schweiz befänden und eine Wiederholung der Einvernahmen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (pag. 841 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen