Es sei daher davon auszugehen, dass die belastenden Aussagen von D.________ und C.________ nicht gerichtsverwertbar seien. Am 27. Februar 2018 zog die Staatsanwaltschaft die Urteile und die Anklageschriften der abgekürzten Verfahren betreffend die vier Mitbeschuldigten bei (F.________ betreffend befindet sich nur die Anklageschrift in den Akten. Anstatt seines Urteils wurde offenbar irrtümlicherweise dasjenige von C.________ in den Akten abgelegt [vgl. 687 ff.].). Darüber hinaus wies sie die Beweisanträge, insbesondere auf Konfrontation, ab (pag. 774 f.). Am 13. April 2018 beantragte die Verteidigung gegenüber der Vorinstanz unter anderem, D.________ und C._______