___ und C.________ durchzuführen (pag. 772 f.). Zur Begründung führte die Verteidigung aus, der Beizug der Akten sei notwendig, um das Fragerecht ausüben und ein allfälliges Ablehnungsbegehren gegen das Gericht prüfen zu können. Dem Konfrontationsanspruch sei höchstens in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht Genüge getan worden. Dies unter anderem deshalb, weil die Verteidigung anlässlich der delegierten Einvernahmen noch keine Akteneinsicht gehabt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die belastenden Aussagen von D.________ und C.________ nicht gerichtsverwertbar seien.