Anschliessend werden die Akten – nach Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO und der Behandlung allfälliger Anträge auf Beweisergänzung – dem zuständigen Gericht zur Beurteilung überwiesen.» (pag. 95 f.) Im Antrag vom 5. Februar 2018 ist eine Konfrontation nicht mehr erwähnt, aber festgehalten, dass nach der Ankündigung im Sinne von Art. 318 StPO über allfällige Beweisergänzungsbegehren zu entscheiden sein werde (pag. 110 ff.). Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 beantragte die Verteidigung, die gesamten Verfahrensakten der Strafverfahren gegen alle im vorliegenden Zusammenhang mitbeschuldigten Personen beizuziehen sowie Konfrontationseinvernahmen mit D.________ und C.______