Die Generalstaatsanwaltschaft führte dazu aus, die Staatsanwaltschaft habe in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht über die relevanten Akten verfügt und es habe noch keine Übersicht gewonnen werden können. Zudem seien in jenem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Akteneinsicht noch nicht erfüllt gewesen, da die parteiöffentlichen Befragungen vom 30. August 2017 und vom 1. September 2017 zur «Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gehört hätten (pag. 973). Auf ein neuerliches Akteneinsichtsgesuch vom 22. November 2017