71 ff.). Mit Schreiben vom 14. August 2017 beantragte der zuvor als amtlicher Verteidiger eingesetzte Fürsprecher B.________, ihm die amtlichen Akten baldmöglichst zur kurzen Einsichtnahme zuzustellen (pag. 758). Dem Gesuch wurde nicht entsprochen, wobei dieses gar nicht förmlich behandelt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft führte dazu aus, die Staatsanwaltschaft habe in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht über die relevanten Akten verfügt und es habe noch keine Übersicht gewonnen werden können.