13 Beschuldigten nur am Rande zur Sprache (vgl. pag. 410, Z. 209 ff. und 222 f.; pag. 412, Z. 302 ff.). Am 30. August 2017 wurde C.________ aus dem Strafvollzug zur parteiöffentlichen delegierten Einvernahme im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zugeführt, an welcher auch der Verteidiger des Beschuldigten zugegen war (pag. 415 ff.). Darin wurden ihm die belastenden Aussagen vor allem aus den Einvernahmen vom 2. Dezember 2016 und vom 3. April 2017, zumeist in indirekter Rede formuliert, vorgehalten (pag. 417 ff.), wobei C.___