365 f., Z. 251 ff.). Konkreter wurden die Belastungen an die Adresse des Beschuldigten in der delegierten Einvernahme vom 2. Dezember 2016, nachdem C.________ dort insbesondere verschiedene Aussagen von D.________ vorgehalten wurden, in welchen sie den Beschuldigten belastete (vgl. pag. 388 f.). C.________ bestätigte auf diese Vorhalte hin erstmals, vom Beschuldigten konkrete Anweisungen für den Trickdiebstahl erhalten und gesehen zu haben, dass er der Chef in diesem Geschäft sei bzw. alles im Detail gewusst habe. In der Einvernahme vom 3. April 2017 kamen die Belastungen an den