342 ff.), 20. September 2016 (pag. 359 ff.), 2. Dezember 2016 (pag. 383 ff.) sowie 3. April 2017 (pag. 403 ff. [Schlusseinvernahme]) als beschuldigte Person Aussagen zur Sache. In der dritten Einvernahme erwähnte er auf Vorhalt, wonach Erkenntnissen der Polizei zufolge D.________ nicht alleine nach Bern gekommen sei, erstmals einen ihm unbekannten Mann, mit dem sie damals gesprochen habe. Er, C.________, habe nicht mit ihm gesprochen, kenne dessen Aufgabe nicht und es könne auch sein, dass der Mann nur ein Passant gewesen sei (vgl. pag. 365 f., Z. 251 ff.)