322, Z. 44 f.). Auf die ihr in der Folge gestellten Fragen und die Vorhalte machte sie keine Aussagen zur Sache, vereinzelt verwies sie sinngemäss auf ihre bisherigen Aussagen (vgl. pag. 326, Z. 219 f. und 228 f.). Zum Schluss der Befragung gab Fürsprecher B.________ zu Protokoll, derzeit keine Ergänzungsfragen zu haben, und weiter: «Ich behalte mir aber vor, allenfalls Ergänzungsfragen zu stellen, wenn ich volle Akteneinsicht habe.» (pag. 332, Z. 494 f.) 9.3 C.________ machte im gegen ihn geführten Strafverfahren am 30. Juni 2016 (pag. 334 ff. [Hafteröffnung]), 28. Juli 2016 (pag. 342 ff.), 20. September 2016 (pag.