287, Z. 142; pag. 298 ff.). Im Protokoll ist festgehalten, dass D.________, nachdem der Befrager ihre Frage, ob «K.________» im Falle seiner Verhaftung ihre Aussagen sehe, bejaht hatte, weinte und nach einer Pause verlangte (pag. 287, Z. 149). Danach machte sie in dieser Einvernahme und in derjenigen vom 3. April 2017 weitere Aussagen zur Sache, insbesondere zur angeblichen Beteiligung von «K.________». Am 1. September 2017 wurde die in diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig verurteilte D.________ aus dem Strafvollzug zu einer delegierten und parteiöffentlichen Einvernahme als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren zugeführt (pag.