Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass D.________ am 27. Februar 2018 bedingt entlassen wurde und nach Frankreich zurückkehrte. C.________ war bereits am 28. Dezember 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden und nach kurzer Ausschaffungshaft am 12. Januar 2018 nach Rumänien zurückgereist (Aktennotiz vom 23. April 2018, pag. 835). Seither ist er unbekannten Aufenthaltes. Die Bemühungen der Kammer, C.________ und vor allem D.________ im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens als Zeugen vorzuladen, verliefen erfolglos (vgl. E. 4 oben). 9.2 Im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens wurde D.______